Gesetze / Solvabilitätsverordnung
SolvV§ 5 Berechnungen und Meldungen für das aufsichtliche Benchmarking
Stand: 10.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/5#abs-1 (1) Das Institut meldet die Ergebnisse seiner Berechnungen für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/5#abs-2 (2) Das Institut meldet die Ergebnisse seiner Berechnungen für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/5#abs-3 (3) Das Institut meldet die Ergebnisse der Berechnungen zur Bestimmung des Betrags der erwarteten Kreditverluste für diejenigen seiner Risikopositionen oder Positionen, die in dem Referenzportfolio enthalten sind, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SolvV%202014/5#abs-4 (4) Die Berechnungen und Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen für jeden vom Institut verwendeten Ansatz getrennt erfolgen. Die Ergebnisse der Berechnungen zu einem Referenzportfolio sind mit einer Erläuterung der bei der Ermittlung der Ergebnisse angewandten Methoden zu melden. Die zuständige Behörde legt weitere Einzelheiten zu den Berechnungen und Meldungen, insbesondere die Meldefrequenz, Meldestichtage und Einreichungstermine, fest.